AGB

AGB

AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen)
Pflegesachverständige
Susan Holbein
 
1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Pflegesachverständigen Susan Holbein und ihren Auftraggebern über pflegegutachterliche Bewertungen, Prüfungen, Einschätzungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Auftraggeber können sein: (potentiell) Pflegebedürftige, Angehörigen von (potentiell) Pflegebedürftigen, Berufsbetreuer, Pflegeinrichtungen etc.
(3) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen der Pflegesachverständigen Susan Holbein und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.
 
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Es wird beispielsweise von der Pflegesachverständigen Susan Holbein keine Garantie gegeben, dass die ermittelte Pflegebedürftigkeit zur Anerkennung eines Pflegegrades oder die festgestellten Pflegebedürftigkeit zu einem prozessualen Erfolg führt. 
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung - insbesondere Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Unabhängigkeit und Verschwiegenheit - ausgeführt. Die Pflegesachverständige Susan Holbein ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter sowie datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen.
(3) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(4) Die Pflegesachverständige Susan Holbein ist berechtigt, sowohl bei der Beratung und Erstellung von Gutachten in Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber oder für ihn tätigen Dritten (z.B. Pflegedienste, helfende Angehörige etc.) pflegerelevanten benannten Tatsachen, davon umfasst sind auch vorgelegte Dokumente, als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Sie hat jedoch den Auftraggeber auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten oder noch offensichtlich fehlenden Dokumente und Unterlagen hinzuweisen.
(5) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Dokumente, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(6) Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung der beratenden oder gutachtlichen Tätigkeit, so ist die Pflegesachverständige Susan Holbein nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
 
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Pflegesachverständigen Susan Holbein auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Pflegesachverständigen Susan Holbein bekannt werden.
(2) Auf Verlangen der Pflegesachverständigen Susan Holbein hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der Pflegesachverständigen Susan Holbein formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
 
4. Sicherung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Pflegesachverständigen Susan Holbein oder ihrer Mitarbeiter gefährden könnte. 
 
5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
Die Pflegesachverständige Susan Holbein fasst bei Beauftragung eines Pflegegutachtens die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich in 2-facher Ausfertigung zusammen. Von ihr oder ihren Mitarbeitern vorab mündlich gegebene Erklärungen sind unverbindlich. Bei Gutachtenaufträgen wird das Gutachten, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der Pflegesachverständigen Susan Holbein außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
6. Schutz des geistigen Eigentums der Pflegesachverständigen Susan Holbein
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der Pflegesachverständigen Susan Holbein gefertigten Gutachten, Berichte, Stellungnahmen etc. nur für den vertraglich vereinbarten Zweck (z.B. Vorlage bei der Pflegekasse, Vorlage vor Gericht etc.) verwendet werden. 
7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung der Pflegesachverständigen Susan Holbein
(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der Pflegesachverständigen Susan Holbein (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Pflegesachverständigen Susan Holbein, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der Pflegesachverständigen Susan Holbein zu Werbezwecken ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung unzulässig.
8. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel; bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er auch Minderung verlangen oder, falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlagens der Nachbesserung ohne Interesse ist, vom Vertrag zurücktreten. Ist der Auftrag nicht von einem Unternehmer (Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, unabhängig davon, ob die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlagens der Nachbesserung ohne Interesse für ihn ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 verjähren hinsichtlich offensichtlicher Mängel mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Pflegesachverständige Susan Holbein die berufliche Leistung erbracht und der Auftraggeber die Leistung abgenommen hat, bei nicht offensichtlichen Mängeln mit Ablauf von sechs Monaten seit der Entdeckung des Mangels. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel, wenn der Auftraggeber nicht Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) der Pflegesachverständigen Susan Holbein enthalten sind, können jederzeit von der Pflegesachverständigen Susan Holbein auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung der Pflegesachverständigen Susan Holbein enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der Pflegesachverständigen Susan Holbein tunlichst vorher zu hören.
9. Haftung
 
(1) Die Haftung der Pflegesachverständigen Susan Holbein und ihrer Mitarbeiter ist bei einem leicht fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf Euro 1.000.000,00 begrenzt, sofern es sich nicht um einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Als einzelner Schadensfall gelten sämtliche Verstöße, die die Pflegesachverständige Susan Holbein und ihre Mitarbeiter allein oder zusammen bei einer Prüfung oder bei einer sonstigen einheitlichen Leistung (fachlich als einheitliche Leistung zu bewertende abgrenzbare berufliche Tätigkeit) begangen haben.
(2) Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten jedoch nicht hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel, wenn der Auftraggeber nicht Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
10. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
(1) Die Pflegesachverständige Susan Holbein ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet. Die Schweigepflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der Pflegesachverständigen Susan Holbein.
(2) Die Pflegesachverständige Susan Holbein darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) Die Pflegesachverständige Susan Holbein ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages elektronisch zu verarbeiten.
11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Pflegesachverständigen Susan Holbein angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist die Pflegesachverständigen Susan Holbein zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn sie dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung die fristlose Kündigung angedroht hat. Unberührt bleibt der Anspruch der Pflegesachverständigen Susan Holbein auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Pflegesachverständige Susan Holbein von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
12. Vergütung
(1) Die Pflegesachverständige Susan Holbein hat neben ihrer Honorarforderung Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen gemäß nachfolgender Auflistung. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen, es sei denn, bei dem rückständigen Teil handelt es sich um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der Vergütung.
(2) Das Pflegeerstgespräch ist kostenlos. Eine gegebenenfalls schriftliche Zusammenfassung des Pflegegespräches ist davon nicht mit umfasst. Die zusätzlich zu vergütenden Fahrtkosten betragen 0,30 EUR/km ab dem 21. gefahrenen Kilometer.
(3) Das übliche Honorar der Pflegesachverständigen Susan Holbein richtet sich nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) §9. Die Abrechnung erfolgt pro angerissene ¼ Stunde. Einzelabsprachen sind möglich. Die Pflegesachverständige Susan Holbein erteilt bei einer stundenweisen Abrechnung einen Zeitnachweis. Die zusätzlich zu vergütenden Fahrtkosten betragen 0,30 EUR/km ab dem 21. gefahrenen Kilometer.
 (4) Abweichend von der stundenweisen Vergütung kann mit der Pflegesachverständigen Susan Holbein auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Das Pauschalhonorar richtet sich nach Art und Aufwand und wird im Pflegeerstgespräch nach Kapitel 12, Absatz 2 dieser AGB festgelegt. Die zusätzlich zu vergütenden Fahrtkosten betragen 0,30 EUR/km ab dem 21. gefahrenen Kilometer.
(5) Weitere Vergütung, Auslagenersatz etc. bedürfen der gesonderten Vereinbarung.
(6) Eine Aufrechnung gegen Forderungen derPflegesachverständigen Susan Holbein auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
13. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
(1) Die Pflegesachverständige Susan Holbein bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zwei Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die Pflegesachverständigen Susan Holbein auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Pflegesachverständigen Susan Holbein und ihrer Auftraggeber und für die Schriftstücke, die diese bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Pflegesachverständige Susan Holbein kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Ort der beruflichen Niederlassung der Pflegesachverständigen Susan Holbein.
(3) Im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen liegt, soweit gesetzlich zulässig, der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis bei den Gerichten am Ort der beruflichen Niederlassung der Pflegesachverständigen Susan Holbein.
15. Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung.
Arnsberg, 01.01.2016

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