Ermittlung der Schwere Ihrer Pflegebedürftigkeit
Susan Holbein • 14. Januar 2021
Ermittlung der Schwere Ihrer Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit betrifft nicht nur alte Menschen, sondern auch junge Personen und Kinder. Im Sinne der Pflegeversicherung gelten jene Personen pflegebedürftig, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen haben oder die gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht ohne Hilfe bewältigen können. Für die Ermittlung der Schwere der Pflegebedürftigkeit ist eine Begutachtung notwendig. Dabei wird die Selbstständigkeit des Antragsstellers in sechs vorgegebenen Lebensbereichen ermittelt.
Dazu zählt die Mobilität. Es werden die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten festgestellt. Ein weiterer Punkt ist die Selbstversorgung. Außerdem wird ermittelt, wie krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen bewältigt werden können und ob dafür Hilfe notwendig ist. Weitere Punkte sind die Gestaltung des Alltagslebens und die damit verbundenen sozialen Kontakte.
In diesen sechs Lebensbereichen wird von einem Begutachter bewertet, inwieweit der Antragssteller gewisse Aufgaben ohne fremde Hilfe durchführen kann. Die Bewertung erfolgt in die vier Kategorien selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig und unselbstständig. Bei der Beurteilung der vorhandenen Fähigkeiten des Antragsstellers stellt der Begutachter fest, ob diese vorhanden, größtenteils vorhanden, in geringem Maße vorhanden oder nicht vorhanden sind.
Ermittlung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrads
Im Zuge der Begutachtung werden Punkte für die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vergeben. Anhand der erreichten Punktezahl der sechs Lebensbereiche wird der Pflegegrad festgesetzt. Der Bereich zwischen 12,5 bis unter 27 Punkte ist eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten und ergibt Pflegegrad 1. Pflegegrad 2 bedeutet erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten und wird bis unter 47,5 Punkte festgestellt. Bis unter 70 Punkte wird Pflegegrad 3 errechnet. Hier liegen schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor. Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten führen zum Pflegegrad 4. Die Punktezahl beträgt bis unter 90. Pflegegrad 5 zwischen 90 und 100 Punkte ergibt den höchsten Pflegebedarf. Hier liegen nicht nur schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vor, sondern es sind auch besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorhanden.
Die Pflegeversicherung entscheidet
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer oder zumindest für sechs Monate bestehen. Für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrads ist ein Mitarbeiter des MDKs zuständig. Das Gutachten des medizinischen Diensts der Pflegekasse ist nicht bindend, sondern nur eine Empfehlung an die Pflegeversicherung. Dieser obliegt die endgültige Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad. Mit der Einstufung in den Pflegegrad gebühren Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese können Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel sowie Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sein.